Recht:§ 18 DSG 2000 Aufnahme der Verarbeitung
Aus Datenschutzhandbuch
Abschnitt | 4 Publizität der Datenverarbeitungen |
---|---|
Vorhergehende Seite | § 17 DSG 2000 Meldepflicht des Auftraggebers |
Folgende Seite | § 19 DSG 2000 Notwendiger Inhalt der Meldung |
§ 18. (1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des Abs. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden.
(2) Meldepflichtige Datenanwendungen, die weder einer Musteranwendung nach § 19 Abs. 2 entsprechen, noch innere Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a Abs. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie
- sensible Daten enthalten oder
- strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder
- die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder
- in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,
erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.
Inkrafttreten: 01.01.2014