Recht:§ 23 DSG 2000 Pflicht zur Offenlegung nicht-meldepflichtiger Datenanwendungen
Aus Datenschutzhandbuch
Abschnitt | 4 Publizität der Datenverarbeitungen |
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§ 23. (1) Auftraggeber einer Standardanwendung haben jedermann auf Anfrage mitzuteilen, welche Standardanwendungen sie tatsächlich vornehmen.
(2) Nicht-meldepflichtige Datenanwendungen sind der Datenschutzbehörde bei Ausübung ihrer Kontrollaufgaben gemäß § 30 offenzulegen.
Inkrafttreten: 01.01.2014