Recht:§ 29 DSG 2000 Die Rechte des Betroffenen bei der Verwendung nur indirekt personenbezogener Daten

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Abschnitt 5 Die Rechte des Betroffenen
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§ 29. Die durch die §§ 26 bis 28 gewährten Rechte können nicht geltend gemacht werden, soweit nur indirekt personenbezogene Daten verwendet werden.

Inkrafttreten: 01.01.2000