Recht:§ 29 Datenschutzgesetz Haftung und Recht auf Schadenersatz

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
! Paragraph| 29 |-
Hauptstück 2 Organe
Abschnitt 3 Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite § 28 Datenschutzgesetz Vertretung von betroffenen Personen
Folgende Seite § 30 Datenschutzgesetz Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen

§ 29. (1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter nach Art. 82 DSGVO. Im Einzelnen gelten für diesen Schadenersatzanspruch die allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

(2) Für Klagen auf Schadenersatz ist in erster Instanz das mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel der Kläger (Antragsteller) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Klagen (Anträge) können aber auch bei dem Landesgericht erhoben werden, in dessen Sprengel der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Niederlassung hat.