Recht:§ 35 Datenschutzgesetz Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
Aus Datenschutzhandbuch
Hauptstück | 2 Organe |
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Abschnitt | 5 Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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§ 35. (1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.