Recht:§ 46 Datenschutzgesetz Pflichten des Verantwortlichen
Aus Datenschutzhandbuch
| Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
|---|---|
| Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
| Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
| Letzte Änderung | |
| Historie | |
| Außerkrafttretensdatum | |
| Vorhergehende Seite | § 45 Datenschutzgesetz Recht auf Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung |
| Folgende Seite | § 47 Datenschutzgesetz Gemeinsam Verantwortliche |
§ 46. Der Verantwortliche hat die in Art. 24 Abs. 1 und 2 sowie Art. 25 Abs. 1 und 2 DSGVO angeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Übereinstimmung der Verarbeitung mit den Bestimmungen dieses Hauptstücks einzuhalten.