Recht:§ 51 Zusammenarbeit mit der Datenschutzgesetz Datenschutzbehörde
Aus Datenschutzhandbuch
Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
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Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | |
Historie | |
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§ 51. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.