Recht:§ 51 Zusammenarbeit mit der Datenschutzgesetz Datenschutzbehörde

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! Paragraph| 51 |-
Hauptstück 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
Abschnitt 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
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§ 51. Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, über Aufforderung mit der Datenschutzbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten.