Recht:§ 52 Datenschutzgesetz Datenschutz-Folgenabschätzung
Aus Datenschutzhandbuch
| Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
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| Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
| Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
| Letzte Änderung | |
| Historie | |
| Außerkrafttretensdatum | |
| Vorhergehende Seite | § 51 Zusammenarbeit mit der Datenschutzgesetz Datenschutzbehörde |
| Folgende Seite | § 53 Datenschutzgesetz Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde |
§ 52. Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.