Recht:§ 55 DSG 2000 Feststellungen der Europäischen Kommission

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Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 55. Der Inhalt der in einem Verfahren gemäß Art. 31 Abs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, ABl. Nr. L 281 vom 23. November 1995, S. 31, getroffenen Feststellungen der Europäischen Kommission über

  1. das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines angemessenen Datenschutzniveaus in einem Drittland oder
  2. die Eignung bestimmter Standardvertragsklauseln oder Verpflichtungserklärungen zur Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der Datenverwendung in einem Drittland

ist vom Bundeskanzler im Bundesgesetzblatt gemäß § 4 des Bundesgesetzblattgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2003, kundzumachen.

Inkrafttreten: 01.01.2010