Recht:§ 62 DSG 2000 Verordnungserlassung

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Abschnitt 11 Übergangs- und Schlußbestimmungen
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§ 62. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

Inkrafttreten: 01.01.2000