Recht:§ 66 Datenschutzgesetz Erlassung von Verordnungen

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
! Paragraph| 66 |-
Hauptstück 5 Schlussbestimmungen
Abschnitt
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite § 65 Datenschutzgesetz Sprachliche Gleichbehandlung
Folgende Seite § 67 Datenschutzgesetz Verweisungen

§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.