Recht:§ 68 Datenschutzgesetz Vollziehung

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! Paragraph| 68 |-
Hauptstück 5 Schlussbestimmungen
Abschnitt
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung 2018/05/25
Historie Stammfassung geändert durch: BGBl. I Nr. 24/2018
Außerkrafttretensdatum
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§ 68. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.