Recht:Artikel 10 DSGVO Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Aus Datenschutzhandbuch
| Artikel Nr. | 10 |
|---|---|
| Kapitel | II Grundsätze |
| Abschnitt | |
| Erwägungsgründe | |
| Inkrafttretensdatum | |
| Letzte Änderung | |
| Historie | |
| Außerkrafttretensdatum | |
| Vorhergehende Seite | Artikel 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten |
| Folgende Seite | Artikel 11 DSGVO Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist |
| Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
|---|---|
| ATDSB 108 | Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Übermittlung eines Gerichtsurteils an eine Dritte Person |
| ATDSB 168 | Im Bezug auf die behauptete Verletzung im Recht auf Geheimhaltung abgewiesene Beschwerde einer abgewiesenen Bewerberin. Informationen über den Inhalt des übermitelten Strafregisteruszugs wurden unternehmensintern weitergeleitet. Der Beschwerde wegen Verletzung im recht auf Löschung wird stattgegeben, das das E-Mail bis zum Abschluss des Verfahrens nicht gelöscht worden war |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 darf nur unter behördlicher Aufsicht vorgenommen werden oder wenn dies nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen vorsieht, zulässig ist. Ein umfassendes Register der strafrechtlichen Verurteilungen darf nur unter behördlicher Aufsicht geführt werden.