Recht:Artikel 26 DSGVO Gemeinsam Verantwortliche
Artikel Nr. | 26 |
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Kapitel | IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Abschnitt | 1 Allgemeine Pflichten |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 79 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | 2018/05/23 |
Historie | Stammfassung Frühere Bezeichnung: Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche; geändert durch: ABl L 2018/127 |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 25 DSGVO Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen |
Folgende Seite | Artikel 27 DSGVO Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 141 | Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Weitergabe einer Meldeauskunft an eine Privatdedektei trotz aufrechter Auskunftssperre. Der Beschwerde wird stattgegeben. |
Nachrichten | Titel |
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08.03.2024 | Datenschutzplattform: EuGH urteilt: TC-Strings sind personenbezogene Daten |
19.05.2023 2 | Frankreich: Doctissimo mus 380000€ Strafe wegen Verstössen gegen die DSGVO zahlen |
21.06.2024 1 | BayLfD veröffentlicht Orientierungshilfe zur gemeinsamen Verantwortlichkeit |
23.06.2023 1 | CNIL verhängt 40 Millionen Euro Strafe gegen Criteo |
25.05.2022 1 | Österreichische Datenschutzbehörde DSB veröffentlicht FAQs zu Cookies |
Aktuelles 2019-KW01 | E-Mails brauchen mindestens eine Transport-Verschlüsselung |
Aktuelles 2019-KW21 | Sachverständige sind keine Auftragsverarbeiter |
Aktuelles 2020-KW2 | Datenschutzbeauftragter zieht sich von Social Media Dienst Twitter zurück |
Akutelles 2019-KW38 | Betrieb von Facebook-Fanpage darf verboten werden |
(1) Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
(3) Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.