Recht:Artikel 27 DSGVO Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 27
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 80 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 26 DSGVO Gemeinsam Verantwortliche
Folgende Seite Artikel 28 DSGVO Auftragsverarbeiter
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 039Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz
ATDSB 065Teilw. stattgegebene Beschwerde über Hotelbuchungsplattform (Sitz in Schweiz, österreichische Topleveldomain) wegen Verletzung des Informationsrechts bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten
ATDSB 113Tw stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gegen einen App-Betreiber aus den USA, der zum Zeitpunkt der BEschwerde keinen Vertreter in der EU benannt hatte.
NachrichtenTitel
10.03.2022 1Weitere Probleme für Clearview AI - Italienische Datenschutzbehörde verhängt Bußgeld von 20 Mio. Euro
13.07.2022 1Auch Griechische Datenschutzbehörde straft Clearview AI mit 20 Mio € ab
19.05.2023 1Urteil gegen Clearview AI auch in Österreich

(1) In den Fällen gemäß Artikel 3 Absatz 2 benennt der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter schriftlich einen Vertreter in der Union.

(2) Die Pflicht gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für

a) eine Verarbeitung, die gelegentlich erfolgt, nicht die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 oder die umfangreiche Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten im Sinne des Artikels 10 einschließt und unter Berücksichtigung der Art, der Umstände, des Umfangs und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt, oder

b) Behörden oder öffentliche Stellen.

(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den ihnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen verarbeitet werden oder deren Verhalten beobachtet wird, sich befinden.

(4) Der Vertreter wird durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter beauftragt, zusätzlich zu diesem oder an seiner Stelle insbesondere für Aufsichtsbehörden und betroffene Personen bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Verarbeitung zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung als Anlaufstelle zu dienen.

(5) Die Benennung eines Vertreters durch den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter erfolgt unbeschadet etwaiger rechtlicher Schritte gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter selbst.