Recht:Artikel 29 DSGVO Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. 29
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Erwägungsgründe
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 122Tw stattgegebene Besschwerde wegen Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien gem. Art 45 ff DSGVO bei gleichzeitger Abweisung der BEschwerde gegen die US-Firma (Zweitbeschwerdegegnerin)
NachrichtenTitel
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Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.