Recht:Artikel 29 DSGVO Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 29 |
---|---|
Kapitel | IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Abschnitt | 1 Allgemeine Pflichten |
Erwägungsgründe | |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 28 DSGVO Auftragsverarbeiter |
Folgende Seite | Artikel 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
Nachrichten | Titel |
---|---|
16.09.2021 1 | Land Tirol ziert sich bei Auskunft zu Datenleck |
19.10.2021 4 | Sky Italia erhält Millionenstrafe wegen ungültigen Einwilligungen der Datenweitergabe zur Werbezwecken |
Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.