Recht:Artikel 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
Artikel Nr. | 32 |
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Kapitel | IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Abschnitt | 2 Sicherheit personenbezogener Daten |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 74 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 75 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 76 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 77 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 78 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 79 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 83 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | 2018/05/23 |
Historie | Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127 |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde |
Folgende Seite | Artikel 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 003 | Erteilung der Genehmigung zur Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung |
ATDSB 008 | Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Archivdaten) |
ATDSB 024 | Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO |
ATDSB 071 | Stattgebene Beschwerde eines Minderjährigen wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gegen den Betreiber von Online-Dating-Portalen |
ATDSB 126 | Unter Auflagen zum Schutz der betroffenen Personen genehmigter Antrag einer Forschungseinrichtung auf Genehmigung von Videoaufzeichnung im Zuge von autonomen und semiautonomenTestfahrten im Bereich des öffentlichen Verkehrs |
Nachrichten | Titel |
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02.02.2022 1 | Belgische Datenschutzbehörde erklärt Schaltstelle für personalisierte Werbung für rechtswidrig |
03-07-2020 1 | Neue Bausteine des Standard-Datenschutzmodells präsentiert. |
04-02-2020 1 | BSI stellt aktualisiertes IT-Grundschutz Kompendium vor |
05-06-2020 1 | Tipps zur sicheren Benutzerauthentifizierung |
06-02-2019 1 | Datenleck beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Brandenburg |
06-02-2019 2 | Neue Entscheidung der Österreichischen Datenschutzbehörde |
06-11-2020 1 | Orientierungshilfe Videokonferenzen |
06.04.2022 1 | Niederländischer Außenminister muss neben Bußgeld auch zweiwöchentliches Zwangsgeld wegen mangelhafter Sicherheit von Visumanträgen zahlen |
09-11-2020 1 | EU Ministerrat plant Verschlüsselungsverbot |
09.06.2021 1 | Hohe Geldstrafe wegen Verletzung der Privatsphäre kranker Mitarbeiter |
Weitere Einträge ... |
(1) Unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen treffen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten; diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem Folgendes ein:
a) die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten;
b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen;
c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen;
d) ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.
(2) Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch — ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig — Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.
(3) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Faktor herangezogen werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anforderungen nachzuweisen.
(4) Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unternehmen Schritte, um sicherzustellen, dass ihnen unterstellte natürliche Personen, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, diese nur auf Anweisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet.