Recht:Artikel 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich
Artikel Nr. | 3 |
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Kapitel | I Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 22 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 23 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 24 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 25 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Folgende Seite | Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 039 | Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz |
ATDSB 048 | Beschwerde, der teilweise Folge gegeben wird, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Information |
ATDSB 065 | Teilw. stattgegebene Beschwerde über Hotelbuchungsplattform (Sitz in Schweiz, österreichische Topleveldomain) wegen Verletzung des Informationsrechts bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten |
ATDSB 096 | Teilweise abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Information |
ATDSB 113 | Tw stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gegen einen App-Betreiber aus den USA, der zum Zeitpunkt der BEschwerde keinen Vertreter in der EU benannt hatte. |
ATDSB 137 | Teilweise stattegebener Beschwerde gegen die Betreiberin einer Laufsportwebseite bezüglich des Cookie-Banners. Von Interesse ist auch die Weiterleitung auf eine britische Seite, auf der Werbeeinschaltungen aufpoppen. Nach Prüfung des Anwendungsbereichs der DSGVO wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Verantwortliche angewieseen, die Empfänger der personenenbezogenen Daten zur Löschung anzuweisen, zudem muss der Cookie Banner rechtskonform gestaltet werden.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen bzw. zurückgewiesen. |
ATDSB 140 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschng gegen Wikipedia |
ATDSB 142 | Ab- und zurückgewiesene Beschwerde gegen die OSZE (Sitz Wien) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Sichtung und Wiederherstellung von beruflichen und privaten Daten sowie Gesundheitsdaten im Zuge einer internen Untersuchung |
Nachrichten | Titel |
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02.05.2021 1 | Norwegische Datenschutzbehörde erlässt vorläufigen Bußgeldbescheid über 25 Mio NOK (~2,5 Mio €) gegen Disqus Inc. |
06-11-2020 2 | Microsofts Rechenzentrum in Österreich fällt unter US-Überwachung |
06.05.2021 2 | Microsoft-Dienste sollen bald Daten auf Wunsch ausschließlich in Europa speichern |
22.11.2021 2 | EDSA erläutert die Datenübermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation |
28.01.2021 1 | Biometrische Fotodatenbank von Clearview AI in der EU illegal |
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.
(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht
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b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.
(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.