Recht:Artikel 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich

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Artikel Nr. 3
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 22 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 23 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 24 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 25 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 039Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz
ATDSB 048Beschwerde, der teilweise Folge gegeben wird, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Information
ATDSB 065Teilw. stattgegebene Beschwerde über Hotelbuchungsplattform (Sitz in Schweiz, österreichische Topleveldomain) wegen Verletzung des Informationsrechts bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten
ATDSB 096Teilweise abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Information
ATDSB 113Tw stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gegen einen App-Betreiber aus den USA, der zum Zeitpunkt der BEschwerde keinen Vertreter in der EU benannt hatte.
ATDSB 137Teilweise stattegebener Beschwerde gegen die Betreiberin einer Laufsportwebseite bezüglich des Cookie-Banners. Von Interesse ist auch die Weiterleitung auf eine britische Seite, auf der Werbeeinschaltungen aufpoppen. Nach Prüfung des Anwendungsbereichs der DSGVO wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die Verantwortliche angewieseen, die Empfänger der personenenbezogenen Daten zur Löschung anzuweisen, zudem muss der Cookie Banner rechtskonform gestaltet werden.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen bzw. zurückgewiesen.
ATDSB 140Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschng gegen Wikipedia
ATDSB 142Ab- und zurückgewiesene Beschwerde gegen die OSZE (Sitz Wien) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wegen Sichtung und Wiederherstellung von beruflichen und privaten Daten sowie Gesundheitsdaten im Zuge einer internen Untersuchung
NachrichtenTitel
02.05.2021 1Norwegische Datenschutzbehörde erlässt vorläufigen Bußgeldbescheid über 25 Mio NOK (~2,5 Mio €) gegen Disqus Inc.
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(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.