Recht:Artikel 48 DSGVO Nach dem Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 48 |
---|---|
Kapitel | V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 115 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 47 DSGVO Verbindliche interne Datenschutzvorschriften |
Folgende Seite | Artikel 49 DSGVO Ausnahmen für bestimmte Fälle |
Nachrichten | Titel |
---|---|
06.12.2021 1 | Deutschland: Verwaltungsgericht Wiesbaden untersagt Einsatz von Cookiebot |
Jegliches Urteil eines Gerichts eines Drittlands und jegliche Entscheidung einer Verwaltungsbehörde eines Drittlands, mit denen von einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter die Übermittlung oder Offenlegung personenbezogener Daten verlangt wird, dürfen unbeschadet anderer Gründe für die Übermittlung gemäß diesem Kapitel jedenfalls nur dann anerkannt oder vollstreckbar werden, wenn sie auf eine in Kraft befindliche internationale Übereinkunft wie etwa ein Rechtshilfeabkommen zwischen dem ersuchenden Drittland und der Union oder einem Mitgliedstaat gestützt sind.