Recht:Artikel 50 DSGVO Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
| Artikel Nr. | 50 |
|---|---|
| Kapitel | V Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen |
| Abschnitt | |
| Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 116 DSGVO |
| Inkrafttretensdatum | |
| Letzte Änderung | |
| Historie | |
| Außerkrafttretensdatum | |
| Vorhergehende Seite | Artikel 49 DSGVO Ausnahmen für bestimmte Fälle |
| Folgende Seite | Artikel 51 DSGVO Aufsichtsbehörde |
| Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
|---|---|
| ATDSB 163 | Stattgegebene Beschwerde gegen einen Adressverlag mit Gewerbeberechtigung zur Kreditauskunftei wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO wegen unrechtmäßiger Erhebung derpersonenbezogenen Daten des Beschwerdeführers von der B Österreich GmbH zur Weiterverarbeitung zu Bonitätszwecken. Weiters Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Information, da der BF nicht über die Datenverarbeitung in Kenntnis gesetzt wurde. |
In Bezug auf Drittländer und internationale Organisationen treffen die Kommission und die Aufsichtsbehörden geeignete Maßnahmen zur
a) Entwicklung von Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, durch die die wirksame Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erleichtert wird,
b) gegenseitigen Leistung internationaler Amtshilfe bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, unter anderem durch Meldungen, Beschwerdeverweisungen, Amtshilfe bei Untersuchungen und Informationsaustausch, sofern geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten und anderer Grundrechte und Grundfreiheiten bestehen,
c) Einbindung maßgeblicher Interessenträger in Diskussionen und Tätigkeiten, die zum Ausbau der internationalen Zusammenarbeit bei der Durchsetzung von Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dienen,
d) Förderung des Austauschs und der Dokumentation von Rechtsvorschriften und Praktiken zum Schutz personenbezogener Daten einschließlich Zuständigkeitskonflikten mit Drittländern.