Recht:Artikel 59 DSGVO Tätigkeitsbericht
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 59 |
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Kapitel | VI Unabhängige Aufsichtsbehörden |
Abschnitt | 2 Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse |
Erwägungsgründe | |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Nachrichten | Titel |
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20-02-2020 2 | Irische Datenschutzbehörde präsentiert Tätigkeitsbericht 2019 |
Jede Aufsichtsbehörde erstellt einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, der eine Liste der Arten der gemeldeten Verstöße und der Arten der getroffenen Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 enthalten kann. Diese Berichte werden dem nationalen Parlament, der Regierung und anderen nach dem Recht der Mitgliedstaaten bestimmten Behörden übermittelt. Sie werden der Öffentlichkeit, der Kommission und dem Ausschuss zugänglich gemacht.