Recht:Artikel 5 DSGVO Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Artikel Nr. | 5 |
---|---|
Kapitel | II Grundsätze |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 39 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 4 DSGVO Begriffsbestimmungen |
Folgende Seite | Artikel 6 DSGVO Rechtmäßigkeit der Verarbeitung |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
---|---|
ATDSB 001 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Löschung (Gläubigerschutzverband) |
ATDSB 002 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Telekommunikationsunternehmen) |
ATDSB 005 | Erteilung der Genehmigung zur Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung |
ATDSB 011 | Abgewiesene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung (Medienunternehmen) |
ATDSB 012 | Straferkenntnis zum Betrieb einer Bildverarbeitungsanlage (Videoüberwachung vor einem Wettlokal) |
ATDSB 014 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Patientendaten) |
ATDSB 016 | Verwarnung der ATDSB bezüglich einer voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßenden Bildverarbeitung (Dashcam, Videoaufzeichnung) |
ATDSB 019 | Empfehlung der ATDSB, Bildverarbeitung nicht durchzuführen und Warnung (Dashcam, Videoaufzeichnung) |
ATDSB 030 | Ermahnung der Datenschutzbehörde bezüglich nicht gekennzeichneter Videoüberwachung |
ATDSB 031 | Straferkenntnis der Datenschutzbehörde bezüglich nicht gekennzeichneter Videoüberwachung |
Weitere Einträge ... |
Nachrichten | Titel |
---|---|
01-12-2020 1 | Überwachung von Mitarbeitern - Verfahren gegen Amazon |
01.02.2021 1 | Facebook plant bildschirmfüllende Datenschutz-Hinweise |
02-03-2020 2 | Dossier: Automatisiertes Personalmanagement und Mitbestimmung |
02-10-2020 3 | "DSGVO und Corona – Datenschutzherausforderungen für die Wirtschaft" |
02-12-2020 1 | Microsoft verspricht weniger Überwachung Einzelner in Microsoft 365 |
02.02.2021 1 | Belgische Datenschutzbehörde verhängt 50.000 € Geldstrafe gegen Family Service |
02.05.2021 1 | Norwegische Datenschutzbehörde erlässt vorläufigen Bußgeldbescheid über 25 Mio NOK (~2,5 Mio €) gegen Disqus Inc. |
02.06.2023 1 | Belgische Datenschutzbehörde erlässt Verbot der Übermittlung von Steuerdaten von in Belgien ansässigen US-Bürgern in die USA |
03.03.2022 1 | Bremer Datenschutzbeauftragte verhängt Millionen-Bußgeld gegen Brebau |
03.04.2023 1 | Deutschland: DSK kritisiert datenschutzrechtliche Vorgaben beim geplanten EDHS |
Weitere Einträge ... |
(1) Personenbezogene Daten müssen
a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);
f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).