Recht:Artikel 77 DSGVO Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 77 |
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Kapitel | VIII Rechtsbehelfe Haftung und Sanktionen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 141 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | 2018/05/23 |
Historie | Stammfassung geändert durch: ABl L 2018/127 |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 76 DSGVO Vertraulichkeit |
Folgende Seite | Artikel 78 DSGVO Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 001 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Löschung (Gläubigerschutzverband) |
ATDSB 002 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Telekommunikationsunternehmen) |
ATDSB 006 | Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung (Medienprivileg) |
ATDSB 009 | Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung in nicht näher bestimmten Datenschutzrechten |
ATDSB 010 | Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Werbeanrufe/Cold Calls) |
ATDSB 013 | Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung |
ATDSB 026 | Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft (Einzelhandelsunternehmen) |
ATDSB 027 | Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und Löschung |
ATDSB 029 | Zurückgewiesener Antrag auf Feststellung der Rechtskonformität der Auskunftserteilung |
ATDSB 032 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Auskunft und zurückgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung der Rechtmäßigkeit der Einwilligung |
Weitere Einträge ... |
Nachrichten | Titel |
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(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.