Recht:Artikel 85 DSGVO Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
Artikel Nr. | 85 |
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Kapitel | IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 153 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 84 DSGVO Sanktionen |
Folgende Seite | Artikel 86 DSGVO Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 006 | Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung (Medienprivileg) |
ATDSB 085 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung gegen einen Tierschutzverein, der einen Newsbereich betreibt, in dem er über tierschutzrelevante Themen berichtet. |
ATDSB 099 | Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung |
ATDSB 122 | Tw stattgegebene Besschwerde wegen Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien gem. Art 45 ff DSGVO bei gleichzeitger Abweisung der BEschwerde gegen die US-Firma (Zweitbeschwerdegegnerin) |
(1) Die Mitgliedstaaten bringen durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.
(2) Für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, sehen die Mitgliedstaaten Abweichungen oder Ausnahmen von Kapitel II (Grundsätze), Kapitel III (Rechte der betroffenen Person), Kapitel IV (Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter), Kapitel V (Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen), Kapitel VI (Unabhängige Aufsichtsbehörden), Kapitel VII (Zusammenarbeit und Kohärenz) und Kapitel IX (Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Rechtsvorschriften, die er aufgrund von Absatz 2 erlassen hat, sowie unverzüglich alle späteren Änderungsgesetze oder Änderungen dieser Vorschriften mit.