Recht:Artikel 89 DSGVO Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
Artikel Nr. | 89 |
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Kapitel | IX Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 156 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 157 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 158 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 159 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 160 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 161 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 162 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 163 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 88 DSGVO Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext |
Folgende Seite | Artikel 90 DSGVO Geheimhaltungspflichten |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 003 | Erteilung der Genehmigung zur Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung |
ATDSB 005 | Erteilung der Genehmigung zur Datenverarbeitung für wissenschaftliche Forschung |
ATDSB 078 | Teilweise genehmigter Antrag auf Ermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten (Bilddaten aus öffentlichem Raum) zu wissenschaftlichen Zwecken innerhalb der Europäischen Union |
ATDSB 095 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung (Schnittarchiv des DÖW) |
ATDSB 126 | Unter Auflagen zum Schutz der betroffenen Personen genehmigter Antrag einer Forschungseinrichtung auf Genehmigung von Videoaufzeichnung im Zuge von autonomen und semiautonomenTestfahrten im Bereich des öffentlichen Verkehrs |
ATDSB 131 | Zurückgewiesener Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gemäß § 7 DSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten für wissenschaftliche Zwecke durch Einsichtnahme in die bei einer Bezirkshauptmannschaft verwahrten Einsatztagebücher zu einer Naturkatastrophe. Mangels gesetzlicher Voraussetzungen wird der Antrag zurückgewiesen |
Nachrichten | Titel |
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01.12.2023 1 | 106. Tagung der DSK - Datenschutz in der medizinischen Forschung |
04.11.2021 1 | Änderungen im Bundesstatistik- sowie im Forschungsorganisationsgesetz (FOG) beschlossen - trotz Kritik von Datenschützern |
27.09.2024 1 | DSK veröffentlicht Positionspapier zur Definition von wissenschaftlichen Forschungszwecken |
(1) Die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken unterliegt geeigneten Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gemäß dieser Verordnung. Mit diesen Garantien wird sichergestellt, dass technische und organisatorische Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung gewährleistet wird. Zu diesen Maßnahmen kann die Pseudonymisierung gehören, sofern es möglich ist, diese Zwecke auf diese Weise zu erfüllen. In allen Fällen, in denen diese Zwecke durch die Weiterverarbeitung, bei der die Identifizierung von betroffenen Personen nicht oder nicht mehr möglich ist, erfüllt werden können, werden diese Zwecke auf diese Weise erfüllt.
(2) Werden personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(3) Werden personenbezogene Daten für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke verarbeitet, können vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten insoweit Ausnahmen von den Rechten gemäß der Artikel 15, 16, 18, 19, 20 und 21 vorgesehen werden, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der spezifischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und solche Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke notwendig sind.
(4) Dient die in den Absätzen 2 und 3 genannte Verarbeitung gleichzeitig einem anderen Zweck, gelten die Ausnahmen nur für die Verarbeitung zu den in diesen Absätzen genannten Zwecken.