Recht:Artikel 8 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Artikel Nr. | 8 |
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Kapitel | II Grundsätze |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 38 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 111 | Teilweise stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (Anfertigen und Versand eines Fotos durch die Klassenlehrerin, Anfertigen eines Soziogramms) |
ATDSB 136 | Anweisung zur Aussetzung der Videoüberwachung n einer öffentlichen Pflichtschule während des Schulbetriebs - Ergbnis amtswegiges Prüfverfahren |
Nachrichten | Titel |
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05.09.2022 1 | Irische Datenschutzbehörde: Instagram muss 405 Mio € zahlen |
14.02.2025 1 | EDSA verabschiedet Stellungnahme zur Altersüberprüfung |
15.09.2021 | Irische Datenschutzbehörde ermittelt gegen TikTok |
Aktuelles 2019-KW10 | Kurzpapier der Datenschutzkonferenz zu Einwiligungen nach DSGVO |
(1) Gilt Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bei einem Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird, so ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kindes rechtmäßig, wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.
Die Mitgliedstaaten können durch Rechtsvorschriften zu diesen Zwecken eine niedrigere Altersgrenze vorsehen, die jedoch nicht unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr liegen darf.
(2) Der Verantwortliche unternimmt unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen, um sich in solchen Fällen zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.
(3) Absatz 1 lässt das allgemeine Vertragsrecht der Mitgliedstaaten, wie etwa die Vorschriften zur Gültigkeit, zum Zustandekommen oder zu den Rechtsfolgen eines Vertrags in Bezug auf ein Kind, unberührt.