Recht:Artikel 94 DSGVO Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 94 |
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Kapitel | XI Schlussbestimmungen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 166 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 93 DSGVO Ausschussverfahren |
Folgende Seite | Artikel 95 DSGVO Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 011 | Abgewiesene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Widerspruch und Geheimhaltung (Medienunternehmen) |
ATDSB 039 | Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz |
(1) Die Richtlinie 95/46/EG wird mit Wirkung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung. Verweise auf die durch Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzte Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten als Verweise auf den kraft dieser Verordnung errichteten Europäischen Datenschutzausschuss.