Recht:Artikel 95 DSGVO Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
Aus Datenschutzhandbuch
Artikel Nr. | 95 |
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Kapitel | XI Schlussbestimmungen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 173 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 94 DSGVO Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG |
Folgende Seite | Artikel 96 DSGVO Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 039 | Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz |
ATDSB 122 | Tw stattgegebene Besschwerde wegen Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien gem. Art 45 ff DSGVO bei gleichzeitger Abweisung der BEschwerde gegen die US-Firma (Zweitbeschwerdegegnerin) |
Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.