Recht:Artikel 95 DSGVO Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG

Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. 95
Kapitel XI Schlussbestimmungen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 173 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 039Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz
ATDSB 122Tw stattgegebene Besschwerde wegen Datenübermittlung in die USA ohne geeignete Garantien gem. Art 45 ff DSGVO bei gleichzeitger Abweisung der BEschwerde gegen die US-Firma (Zweitbeschwerdegegnerin)

Diese Verordnung erlegt natürlichen oder juristischen Personen in Bezug auf die Verarbeitung in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen in der Union keine zusätzlichen Pflichten auf, soweit sie besonderen in der Richtlinie 2002/58/EG festgelegten Pflichten unterliegen, die dasselbe Ziel verfolgen.