Recht:Artikel 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Artikel Nr. | 9 |
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Kapitel | II Grundsätze |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 46 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 51 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 52 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 53 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 54 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 55 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 56 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 8 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft |
Folgende Seite | Artikel 10 DSGVO Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 018 | Entscheidung bezüglich eingeleitetem Verfahren aufgrund Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten) |
ATDSB 024 | Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO |
ATDSB 045 | Teilweise stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (BMI) |
ATDSB 089 | Straferkenntnis |
ATDSB 091 | Amtswegiges Prüfverfahren gegen eine österreichische Gemeinde, die den Zutritt zum gemeindeeigenen Seebad mittels Saisonkarte an die Zustimmung zum Handvenenscan gekoppellt hatte. Die Verabeitung der biometrischen Daten mittels Handvenenscan ist unrechtmäßig. |
ATDSB 092 | Stattgegebene Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung nach Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten beim Betreten einer Wiener Gaststätte während der Gültigkeit der Wiener Contact-Tracing Verordnung auf Grundlage des Epidemiegesetzes |
ATDSB 093 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Weitergabe eines negativen PCR-Testergebnisses an die Bezirksverwaltung |
ATDSB 095 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung (Schnittarchiv des DÖW) |
ATDSB 097 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach Weitergabe eines negativen Covid-19 Testergebnisses an die Behörde |
ATDSB 103 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegen einen Rechtsanwalt, der einen Arztbrief als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vorgelegt hatte. |
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Nachrichten | Titel |
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01.12.2023 1 | 106. Tagung der DSK - Datenschutz in der medizinischen Forschung |
02-03-2020 1 | Deutsches Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröfentlicht Orientierungshilfe zum Datenschutz für Gesundheitsdaten |
02-12-2020 2 | Post muss doch keine 18 Millionen Euro Strafe zahlen |
02.05.2024 | Generalanwalt über Medikamentenverkauf auf Amazon |
03-02-2020 1 | Die zypriotische Aufsichtsbehörde verhängt Geldstrafe wegen automatisierter Auswertung von Krankenständen |
03.03.2022 1 | Bremer Datenschutzbeauftragte verhängt Millionen-Bußgeld gegen Brebau |
03.04.2023 1 | Deutschland: DSK kritisiert datenschutzrechtliche Vorgaben beim geplanten EDHS |
03.12.2020 2 | Durch Fehler bei Massentestseite Daten von 800 Personen an Dritte weitergeleitet |
04.04.2024 1 | EuGH: Fingerabdruckpflicht im Personalausweis ist rechtens, aber EU-Verordnung muss geändert werden |
04.05.2022 1 | EU Komission plant europaweiten Austausch von Gesundheitsdaten |
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(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.