Recht:Artikel 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 9
Kapitel II Grundsätze
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 46 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 51 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 52 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 53 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 54 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 55 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 56 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 8 DSGVO Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
Folgende Seite Artikel 10 DSGVO Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 018Entscheidung bezüglich eingeleitetem Verfahren aufgrund Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten)
ATDSB 024Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO
ATDSB 045Teilweise stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung (BMI)
ATDSB 089Straferkenntnis
ATDSB 091Amtswegiges Prüfverfahren gegen eine österreichische Gemeinde, die den Zutritt zum gemeindeeigenen Seebad mittels Saisonkarte an die Zustimmung zum Handvenenscan gekoppellt hatte. Die Verabeitung der biometrischen Daten mittels Handvenenscan ist unrechtmäßig.
ATDSB 092Stattgegebene Beschwerde im Recht auf Geheimhaltung nach Erfassung und Speicherung personenbezogener Daten beim Betreten einer Wiener Gaststätte während der Gültigkeit der Wiener Contact-Tracing Verordnung auf Grundlage des Epidemiegesetzes
ATDSB 093Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Weitergabe eines negativen PCR-Testergebnisses an die Bezirksverwaltung
ATDSB 095Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung (Schnittarchiv des DÖW)
ATDSB 097Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung nach Weitergabe eines negativen Covid-19 Testergebnisses an die Behörde
ATDSB 103Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegen einen Rechtsanwalt, der einen Arztbrief als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vorgelegt hatte.
Weitere Einträge ...
NachrichtenTitel
01.12.2023 1106. Tagung der DSK - Datenschutz in der medizinischen Forschung
02-03-2020 1Deutsches Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröfentlicht Orientierungshilfe zum Datenschutz für Gesundheitsdaten
02-12-2020 2Post muss doch keine 18 Millionen Euro Strafe zahlen
03-02-2020 1Die zypriotische Aufsichtsbehörde verhängt Geldstrafe wegen automatisierter Auswertung von Krankenständen
03.03.2022 1Bremer Datenschutzbeauftragte verhängt Millionen-Bußgeld gegen Brebau
03.04.2023 1Deutschland: DSK kritisiert datenschutzrechtliche Vorgaben beim geplanten EDHS
03.12.2020 2Durch Fehler bei Massentestseite Daten von 800 Personen an Dritte weitergeleitet
04.05.2022 1EU Komission plant europaweiten Austausch von Gesundheitsdaten
04.11.2021 1Änderungen im Bundesstatistik- sowie im Forschungsorganisationsgesetz (FOG) beschlossen - trotz Kritik von Datenschützern
05-02-2020 2Die irische Datenschutzbehörde startet Ermittlungen gegen die Dating-App Tinder
Weitere Einträge ...

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:

a) Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,

b) die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,

c) die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,

d) die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

e) die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,

f) die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,

g) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,

h) die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,

i) die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder

j) die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.

(3) Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.

(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.