Recht:Erwägungsgrund 102 DSGVO

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
{| class="wikitable"

! Nummer | 102

|}
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen
Artikel 44 DSGVO Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
Artikel 45 DSGVO Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
Vorhergehende Seite Erwägungsgrund 101 DSGVO
Folgende Seite Erwägungsgrund 103 DSGVO


Internationale Abkommen zwischen der Union und Drittländern über die Übermittlung von personenbezogenen Daten einschließlich geeigneter Garantien für die betroffenen Personen werden von dieser Verordnung nicht berührt. Die Mitgliedstaaten können völkerrechtliche Übereinkünfte schließen, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen beinhalten, sofern sich diese Übereinkünfte weder auf diese Verordnung noch auf andere Bestimmungen des Unionsrechts auswirken und ein angemessenes Schutzniveau für die Grundrechte der betroffenen Personen umfassen.