Recht:Erwägungsgrund 137 DSGVO

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
{| class="wikitable"

! Nummer | 137

|}
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen
Artikel 66 DSGVO Dringlichkeitsverfahren
Vorhergehende Seite Erwägungsgrund 136 DSGVO
Folgende Seite Erwägungsgrund 138 DSGVO


Es kann dringender Handlungsbedarf zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen, insbesondere wenn eine erhebliche Behinderung der Durchsetzung des Rechts einer betroffenen Person droht. Eine Aufsichtsbehörde sollte daher hinreichend begründete einstweilige Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet mit einer festgelegten Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erlassen können.