Recht:Erwägungsgrund 74 DSGVO

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
{| class="wikitable"

! Nummer | 74

|}
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
DSGVO-Artikel, die diesen Erwägungsgrund umsetzen
Artikel 24 DSGVO Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
Artikel 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
Vorhergehende Seite Erwägungsgrund 73 DSGVO
Folgende Seite Erwägungsgrund 75 DSGVO


Die Verantwortung und Haftung des Verantwortlichen für jedwede Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch ihn oder in seinem Namen erfolgt, sollte geregelt werden. Insbesondere sollte der Verantwortliche geeignete und wirksame Maßnahmen treffen müssen und nachweisen können, dass die Verarbeitungstätigkeiten im Einklang mit dieser Verordnung stehen und die Maßnahmen auch wirksam sind. Dabei sollte er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung und das Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen berücksichtigen.