Recht:Erwägungsgrund 8 DSGVO

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
{| class="wikitable"

! Nummer | 8

|}
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum


Vorhergehende Seite Erwägungsgrund 7 DSGVO
Folgende Seite Erwägungsgrund 9 DSGVO


Wenn in dieser Verordnung Präzisierungen oder Einschränkungen ihrer Vorschriften durch das Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sind, können die Mitgliedstaaten Teile dieser Verordnung in ihr nationales Recht aufnehmen, soweit dies erforderlich ist, um die Kohärenz zu wahren und die nationalen Rechtsvorschriften für die Personen, für die sie gelten, verständlicher zu machen.