Recht:§ 35 Datenschutzgesetz Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

Aus Datenschutzhandbuch
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Hauptstück 2 Organe
Abschnitt 5 Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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§ 35. (1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.