Quelltext der Seite Recht:§ 13 DSG 2000 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland
Sie sind nicht berechtigt, die Seite zu bearbeiten. Grund:
Sie können den Quelltext dieser Seite betrachten und kopieren.
Die folgende Vorlage wird auf dieser Seite verwendet:
Zurück zur Seite Recht:§ 13 DSG 2000 Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung von Daten ins Ausland.