Recht:§ 23 Datenschutzgesetz Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen: Unterschied zwischen den Versionen
Aus Datenschutzhandbuch
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− | '''§ 23.''' (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen. | + | '''§ 23.''' (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem [[Recht:Artikel 59 DSGVO Tätigkeitsbericht|Art. 59 DSGVO]] entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss ([[Recht:Artikel 68 DSGVO Europäischer Datenschutzausschuss|Art. 68 DSGVO]]) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen. |
(2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen. | (2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen. |
Version vom 9. August 2017, 15:17 Uhr
Hauptstück | 2 Organe |
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Abschnitt | 2 Datenschutzbehörde |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | § 22 Datenschutzgesetz Befugnisse |
Folgende Seite | § 24 Datenschutzgesetz Beschwerde an die Datenschutzbehörde |
§ 23. (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.
(2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.