Recht:§ 23 Datenschutzgesetz Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

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Hauptstück 2 Organe
Abschnitt 2 Datenverarbeitung zu bestimmten Zwecken
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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§ 23. (1) Die Datenschutzbehörde hat bis zum 31. März eines jeden Jahres einen dem Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Bundeskanzler vorzulegen. Der Bericht ist vom Bundeskanzler der Bundesregierung, dem Nationalrat und dem Bundesrat vorzulegen. Die Datenschutzbehörde hat den Bericht der Öffentlichkeit, der Europäischen Kommission, dem Europäischen Datenschutzausschuss (Art. 68 DSGVO) und dem Datenschutzrat zugänglich zu machen.

(2) Entscheidungen der Datenschutzbehörde von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit sind von der Datenschutzbehörde unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.