Recht:§ 39 Datenschutzgesetz Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
! Paragraph| 39 |-
Hauptstück 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite § 38 Datenschutzgesetz Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Folgende Seite § 40 Datenschutzgesetz Verarbeitung für andere Zwecke und Übermittlung

§ 39. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person für die in § 36 Abs. 1 genannten Zwecke ist nur zulässig, wenn die Verarbeitung unbedingt erforderlich ist und wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden und

  1. die Verarbeitung gemäß § 38 zulässig ist oder
  2. sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich selbst öffentlich gemacht hat.