Recht:§ 52 Datenschutzgesetz Datenschutz-Folgenabschätzung: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. August 2017, 08:57 Uhr
Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
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Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | |
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§ 52. Der Verantwortliche hat zum Schutz der Rechte und berechtigten Interessen der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen und sonstiger Betroffener eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 7 und 11 DSGVO durchzuführen, wobei sich der Nachweis gemäß Art. 35 Abs. 7 lit. d DSGVO auf die Einhaltung der Vorgaben dieses Hauptstücks bezieht.