Recht:§ 53 Datenschutzgesetz Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 10. August 2017, 09:09 Uhr
Hauptstück | 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs |
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Abschnitt | 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
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Außerkrafttretensdatum | |
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§ 53. Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.