Recht:§ 53 Datenschutzgesetz Vorherige Konsultation der Datenschutzbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

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'''§ 53.''' Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.
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'''§ 53.''' Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des [[Recht:Artikel 36 DSGVO Vorherige Konsultation|Art. 36]] DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in [[Recht:Artikel 36 DSGVO Vorherige Konsultation|Art. 36]] Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf [[Recht:§ 52 Datenschutzgesetz Datenschutz-Folgenabschätzung|§ 52]] und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in [[Recht:Artikel 36 DSGVO Vorherige Konsultation|Art. 36]] Abs. 2 DSGVO auf [[Recht:§ 33 Datenschutzgesetz Befugnisse der Datenschutzbehörde|§ 33]] beziehen und die in [[Recht:Artikel 36 DSGVO Vorherige Konsultation|Art. 36]] Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.

Aktuelle Version vom 10. August 2017, 09:09 Uhr

! Paragraph| 53 |-
Hauptstück 3 Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Sicherheitspolizei einschließlich des polizeilichen Staatsschutzes; des militärischen Eigenschutzes; der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der Strafvollstreckung und des Maßnahmenvollzugs
Abschnitt 3 Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Inkrafttretensdatum 2018/05/25
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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§ 53. Der Verantwortliche hat nach Maßgabe des Art. 36 DSGVO vor der Verarbeitung personenbezogener Daten in neu anzulegenden Dateisystemen die Datenschutzbehörde zu konsultieren, wobei sich die Verweise in Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e DSGVO auf § 52 und der Verweis auf die Bestimmungen hinsichtlich der Befugnisse der Datenschutzbehörde in Art. 36 Abs. 2 DSGVO auf § 33 beziehen und die in Art. 36 Abs. 2 DSGVO angeführten Maßnahmen innerhalb von sechs Wochen mit der Möglichkeit einer Verlängerung um einen weiteren Monat zu treffen sind.