Recht:§ 66 Datenschutzgesetz Erlassung von Verordnungen
Aus Datenschutzhandbuch
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Hauptstück | 5 Schlussbestimmungen |
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Abschnitt | |
Inkrafttretensdatum | 2018/05/25 |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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§ 66. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.