Recht:Artikel 12 DSGVO Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

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Artikel Nr. 12
Kapitel III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 1 Transparenz und Modalitäten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 58 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 60 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 11 DSGVO Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
Folgende Seite Artikel 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 024Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO
ATDSB 026Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft (Einzelhandelsunternehmen)
ATDSB 033Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 040Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 044Stattgegebene Beschwerde bezüglich einer Verletzung im Recht auf Auskunft
ATDSB 048Beschwerde, der teilweise Folge gegeben wird, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Information
ATDSB 061Stattgegebene Beschwerde über Negativauskunft nach Auskunftsbegehren an Versicherungsmakler
ATDSB 063Abgewiesene Beschwerde wegen nicht erfolgter partieller, sondern vollständiger Löschung (Stammkundenprogramm)
ATDSB 065Teilw. stattgegebene Beschwerde über Hotelbuchungsplattform (Sitz in Schweiz, österreichische Topleveldomain) wegen Verletzung des Informationsrechts bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten
ATDSB 074Stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Löschung gegen Betreiber eines Online-Kleinanzeigenportals (Löschung des Profils nur nach weiterführendem Identiätsnachweis)
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(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

(2) Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.

(5) Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 sowie alle Mitteilungen und Maßnahmen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34 werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bei offenkundig unbegründeten oder — insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung — exzessiven Anträgen einer betroffenen Person kann der Verantwortliche entweder

a) ein angemessenes Entgelt verlangen, bei dem die Verwaltungskosten für die Unterrichtung oder die Mitteilung oder die Durchführung der beantragten Maßnahme berücksichtigt werden, oder

b) sich weigern, aufgrund des Antrags tätig zu werden.

Der Verantwortliche hat den Nachweis für den offenkundig unbegründeten oder exzessiven Charakter des Antrags zu erbringen.

(6) Hat der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt, so kann er unbeschadet des Artikel 11 zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind.

(7) Die Informationen, die den betroffenen Personen gemäß den Artikeln 13 und 14 bereitzustellen sind, können in Kombination mit standardisierten Bildsymbolen bereitgestellt werden, um in leicht wahrnehmbarer, verständlicher und klar nachvollziehbarer Form einen aussagekräftigen Überblick über die beabsichtigte Verarbeitung zu vermitteln. Werden die Bildsymbole in elektronischer Form dargestellt, müssen sie maschinenlesbar sein.

(8) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zur Bestimmung der Informationen, die durch Bildsymbole darzustellen sind, und der Verfahren für die Bereitstellung standardisierter Bildsymbole zu erlassen.