Recht:Artikel 16 DSGVO Recht auf Berichtigung

Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. 16
Kapitel III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3 Berichtigung und Löschung
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 64 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 65 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 66 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 025Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Berichtigung (BMF)
ATDSB 063Abgewiesene Beschwerde wegen nicht erfolgter partieller, sondern vollständiger Löschung (Stammkundenprogramm)

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.