Recht:Artikel 17 DSGVO Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

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Artikel Nr. 17
Kapitel III Rechte der betroffenen Person
Abschnitt 3 Berichtigung und Löschung
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 64 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 65 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 66 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 001Stattgegebene Beschwerde bezüglich der Verletzung im Recht auf Löschung (Gläubigerschutzverband)
ATDSB 004Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 007Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 013Abgewiesene Beschwerde über eine Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 023Abgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung (MA Wien)
ATDSB 033Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 047Abgewiesene Beschwerde wegen einer Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 052Teilw. stattgegebene Beschwerde gegen Wirtschaftsauskunft wegen Verletzung im Recht auf Löschung
ATDSB 053Löschung Eintrag in Ärtzesuchportal
ATDSB 054Beschwerde über nicht erfolgte Löschung personenbezogener Daten durch eine Kreditauskunftei
Weitere Einträge ...
NachrichtenTitel
11-03-2020 1Die schwedische Datenschutzbehörde verhängt ein Bußgeld gegen Google
17-07-2020 2"Right to be Forgotten"
23.06.2023 1CNIL verhängt 40 Millionen Euro Strafe gegen Criteo
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24-01-2020Das Recht auf Vergessen
28.01.2021 1Biometrische Fotodatenbank von Clearview AI in der EU illegal
28.10.2022 1Belgischer Telefonanbieter gibt Kundendaten an Dritte weiter - und hat ggf. auch für die umfassende Löschung zu sorgen
30-03-2020 2Französisches Gericht widerruft Strafe gegen Google
Aktuelles 2019-KW06Datenlöschung heißt nicht Vernichtung
Aktuelles 2019-KW38Hohe Strafe wegen vieler kleiner Verstöße

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

a) Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

b) Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

c) Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

d) Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

e) Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

f) Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

(2) Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

a) zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

b) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

c) aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

d) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

e) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.