Recht:Artikel 1 DSGVO Gegenstand und Ziele
Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. | 1 |
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Kapitel | I Allgemeine Bestimmungen |
Abschnitt | |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 13 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
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Folgende Seite | Artikel 2 DSGVO Sachlicher Anwendungsbereich |
Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 036 | Zurückgewiesene Beschwerde über die Verletzung im Recht auf Löschung |
Nachrichten | Titel |
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06-02-2019 2 | Neue Entscheidung der Österreichischen Datenschutzbehörde |
11.11.2020 1 | Widerstand gegen geplante Aufweichung der Verschlüsselung durch EU-Minsterrat |
15-11-2020 1 | EU-Ministerrat verlangt „gezielte Vorratsdatenspeicherung“ |
18-02-2020 2 | Kroatische EU-Ratspräsidentschaft dämpft die Erwartungen auf Fortschritte im Bereich der ePrivacy |
(1) Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
(2) Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
(3) Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.