Recht:Artikel 24 DSGVO Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen: Unterschied zwischen den Versionen

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(2)  Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
 
(2)  Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.
  
(3)  Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.
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(3)  Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß [[Recht:Artikel 40 DSGVO Verhaltensregeln|Artikel 40]] oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß [[Recht:Artikel 42 DSGVO Zertifizierung|Artikel 42]] kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.

Aktuelle Version vom 4. August 2017, 12:10 Uhr

Artikel Nr. 24
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 74 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 75 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 76 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 77 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 78 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 81 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 063Abgewiesene Beschwerde wegen nicht erfolgter partieller, sondern vollständiger Löschung (Stammkundenprogramm)
NachrichtenTitel
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(1) Der Verantwortliche setzt unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen um, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen werden erforderlichenfalls überprüft und aktualisiert.

(2) Sofern dies in einem angemessenen Verhältnis zu den Verarbeitungstätigkeiten steht, müssen die Maßnahmen gemäß Absatz 1 die Anwendung geeigneter Datenschutzvorkehrungen durch den Verantwortlichen umfassen.

(3) Die Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 kann als Gesichtspunkt herangezogen werden, um die Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen nachzuweisen.