Recht:Artikel 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
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Artikel Nr. | 31 |
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Kapitel | IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter |
Abschnitt | 1 Allgemeine Pflichten |
Erwägungsgründe | Recht:Erwägungsgrund 82 DSGVO |
Inkrafttretensdatum | |
Letzte Änderung | |
Historie | |
Außerkrafttretensdatum | |
Vorhergehende Seite | Artikel 30 DSGVO Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten |
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Entscheidungen Datenschutzbehörde | Bezeichnung |
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ATDSB 103 | Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegen einen Rechtsanwalt, der einen Arztbrief als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vorgelegt hatte. |
Nachrichten | Titel |
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02.02.2022 1 | Belgische Datenschutzbehörde erklärt Schaltstelle für personalisierte Werbung für rechtswidrig |
19.01.2022 1 | Unrechtmäßige Nutzung von Kundendaten zu Telemarketingzwecken: Italienischer Energiekonzern muss 26,5 Mio € Strafe zahlen |
28.09.2023 1 | CNIL verhängt Bussgeld gegen das Unternehmen SAF LOGISTICS |
Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.