Recht:Artikel 31 DSGVO Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Aus Datenschutzhandbuch
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Artikel Nr. 31
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 82 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 103Abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gegen einen Rechtsanwalt, der einen Arztbrief als Beweismittel in einem arbeitsrechtlichen Verfahren vorgelegt hatte.
NachrichtenTitel
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Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.