Recht:Artikel 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutzhandbuch
Wechseln zu: Navigation, Suche
K (Move page script verschob die Seite Recht:Artikel 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde DSGVO nach [[Recht:Artikel 33 DSGVO Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Auf…)
 
Zeile 5: Zeile 5:
 
|Erwägungsgründe=Recht:Erwägungsgrund 85 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 87 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 88 DSGVO,
 
|Erwägungsgründe=Recht:Erwägungsgrund 85 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 87 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 88 DSGVO,
 
}}
 
}}
(1)  Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
+
(1)  Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß [[Recht:Artikel 55 DSGVO Zuständigkeit|Artikel 55]] zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
  
 
(2)  Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
 
(2)  Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.

Aktuelle Version vom 4. August 2017, 11:24 Uhr

Artikel Nr. 33
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 2 Sicherheit personenbezogener Daten
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 85 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 87 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 88 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 32 DSGVO Sicherheit der Verarbeitung
Folgende Seite Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 018Entscheidung bezüglich eingeleitetem Verfahren aufgrund Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Gesundheitsdaten)
ATDSB 117Bescheid im amtswegigen Prüfverfahren eines Datenschutzvorfalls beim Wiener Gesundheitsverbunds, der die Stadt Wien im Ergebis zur benachrichtigung der betroffenen Patientin verpdlichtet
NachrichtenTitel
01.12.2021 2Litauischer Autovermieter UAB Prime Leasing nach Databreach wegen unzureichender TOMs mit Geldstrafe von 110 000€ belegt
06-02-2019 1Datenleck beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) in Brandenburg
06.04.2021 4Niederlande: Reiseportal Booking.com muss 475.000€ wegen Verstoßes gegen die DSGVO bezahlen
06.10.2023 1Kundendaten von Motel-One Kunden im Darknet veröffentlicht
07-02-2020 3Datenleck bei deutschen Verkehrsbünden
09-10-2020Entlassung nach Weitergabe von Patientdaten an die Exekutive
09.08.2021 1Deutschland: Datenschutzbehörde prüft mögliche DSGVO-Verstöße durch CDU/CSU Wahlkampf-App
12.02.2021 1Norwegische Datenschutzbehörde rügt Telenor wegen unzureichenden Schutzes persönlicher Daten
13.10.2021 1Uniklinik Magdeburg meldete Databreach erst nach Monaten
14.07.2021 1Deutschland: Comdirect-Kunden bekamen fremde Kontoauszüge zu sehen
Weitere Einträge ...

(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.

(2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.

(3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:

a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;

b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;

c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;

d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.

(4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.

(5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, von deren Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.