Recht:Artikel 35 DSGVO Datenschutz-Folgenabschätzung

Aus Datenschutzhandbuch
Version vom 4. August 2017, 11:32 Uhr von Datenschutzplattform Redaktion (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche
Artikel Nr. 35
Kapitel IV Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter
Abschnitt 3 Datenschutz-Folgenabschätzung und vorherige Konsultation
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 84 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 89 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 90 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 91 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 92 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 93 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
Vorhergehende Seite Artikel 34 DSGVO Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Folgende Seite Artikel 36 DSGVO Vorherige Konsultation
Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 016Verwarnung der ATDSB bezüglich einer voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßenden Bildverarbeitung (Dashcam, Videoaufzeichnung)
ATDSB 019Empfehlung der ATDSB, Bildverarbeitung nicht durchzuführen und Warnung (Dashcam, Videoaufzeichnung)
ATDSB 024Amtswegiges Prüfverfahren wegen Verletzungen von Pflichten nach der DSGVO
ATDSB 028Zurückgewiesener Antrag auf Konsultation (Videoüberwachung öffentlicher Bereich)
ATDSB 094Abgewiesener Antrag auf vorherige Konsultation nach Art.36 DSGVO im Zuge der Errichtung un des Betriebs einer sensor- und videobasierten Anpralldetektion bei Brücken
ATDSB 112Zurückgewiesener Antrag der ELGA GmbH auf vorab Konsultation der DSB bezüglich der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung im Rahmen des COVID-19 Impfpflichtgesetzes
NachrichtenTitel
02.06.2023 1Belgische Datenschutzbehörde erlässt Verbot der Übermittlung von Steuerdaten von in Belgien ansässigen US-Bürgern in die USA
04-03-2020 1Spanische Datenschutzbehörde veröffentlicht Leitlinien zum Umgang mit künstlicher Intelligenz
04-09-2020 2Niederländisches Justizministerium lässt Google prüfen
12112021 KW 45Empfehlungen zum Einsatz von MS 365 an Schulen jetzt online
13-02-2020 2Irische Datenschutzbehörde stoppt Partnervermittlung via Facebook
20-04-2020 1Praxishandbuch Datenschutz-Folgenabschätzung
21-08-2020 2Aus für umstrittenen AMS-Algorithmus
28.0.4.2022 3Weiterhin Kritik am geplanten AMS Algorithmus
Aktuelles 2019-KW34Neue Leitlinien zu Videoüberwachung
Aktuelles 2019-KW41Österreichische Datenschutzbehörde verhängt 50.000€ Bußgeld

(1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.

(2) Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.

(3) Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

a) systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;

b) umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder

c) systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche.

(4) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.

(6) Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.

(7) Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:

a) eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;

b) eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;

c) eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 und

d) die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.

(8) Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.

(9) Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

(10) Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

(11) Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.