Recht:Artikel 3 DSGVO Räumlicher Anwendungsbereich

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Artikel Nr. 3
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Erwägungsgründe Recht:Erwägungsgrund 22 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 23 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 24 DSGVO, Recht:Erwägungsgrund 25 DSGVO
Inkrafttretensdatum
Letzte Änderung
Historie
Außerkrafttretensdatum
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Entscheidungen DatenschutzbehördeBezeichnung
ATDSB 039Stattgegebene Beschwerde wegen einer Verletzung im Grundrecht auf Datenschutz
ATDSB 048Beschwerde, der teilweise Folge gegeben wird, wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung sowie im Recht auf Information
ATDSB 065Teilw. stattgegebene Beschwerde über Hotelbuchungsplattform (Sitz in Schweiz, österreichische Topleveldomain) wegen Verletzung des Informationsrechts bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten
ATDSB 096Teilweise abgewiesene Beschwerde wegen Verletzung im Recht auf Information
ATDSB 113Tw stattgegebene Beschwerde wegen Verletzung des Rechts auf Auskunft gegen einen App-Betreiber aus den USA, der zum Zeitpunkt der BEschwerde keinen Vertreter in der EU benannt hatte.
NachrichtenTitel
02.05.2021 1Norwegische Datenschutzbehörde erlässt vorläufigen Bußgeldbescheid über 25 Mio NOK (~2,5 Mio €) gegen Disqus Inc.
06-11-2020 2Microsofts Rechenzentrum in Österreich fällt unter US-Überwachung
06.05.2021 2Microsoft-Dienste sollen bald Daten auf Wunsch ausschließlich in Europa speichern
22.11.2021 2EDSA erläutert die Datenübermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation
28.01.2021 1Biometrische Fotodatenbank von Clearview AI in der EU illegal

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit diese im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung eines Verantwortlichen oder eines Auftragsverarbeiters in der Union erfolgt, unabhängig davon, ob die Verarbeitung in der Union stattfindet.

(2) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang damit steht

a) betroffenen Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anzubieten, unabhängig davon, ob von diesen betroffenen Personen eine Zahlung zu leisten ist;

b) das Verhalten betroffener Personen zu beobachten, soweit ihr Verhalten in der Union erfolgt.

(3) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen an einem Ort, der aufgrund Völkerrechts dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegt.